Norm
StGB §38Rechtssatz
Der Angeklagte hat einen Anspruch auf Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft auch dann, wenn diese auf den Verdacht einer anderen strafbaren Handlung zurückzuführen ist, die zwar Gegenstand derselben Untersuchung war, aber nicht zu einem Schuldspruch geführt hat (SSt 1/37; SSt 7/87; SSt 13/15 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0091170Dokumentnummer
JJR_19600322_OGH0002_0070OS00079_6000000_001