RS OGH 2006/6/27 3Ob107/60, 3Ob19/75, 3Ob61/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1960
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Norm

EO §133
EO §138
EO idF EONov 2000 §135
  1. EO § 133 heute
  2. EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 133 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 138 heute
  2. EO § 138 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 138 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 138 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 138 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Entscheidung 1Ob 407/56, EvBl 1957/26, 3 Ob 165/58 ua), besteht die Wirkung des § 138 Abs 1 EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Das Gesetz hält offenbar eine neue Prüfung des Exekutionstitels in dem Fall für unzulässig und überflüssig, wo auf Grund desselben Titels auf dieselbe Liegenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon rechtskräftig bewilligt ist. Diese Vorschrift enthebt das Gericht allerdings nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung zu prüfen, so zum Beispiel ob die Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand zulässig ist.Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Entscheidung 1Ob 407/56, EvBl 1957/26, 3 Ob 165/58 ua), besteht die Wirkung des Paragraph 138, Absatz eins, EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Das Gesetz hält offenbar eine neue Prüfung des Exekutionstitels in dem Fall für unzulässig und überflüssig, wo auf Grund desselben Titels auf dieselbe Liegenschaft die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schon rechtskräftig bewilligt ist. Diese Vorschrift enthebt das Gericht allerdings nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung zu prüfen, so zum Beispiel ob die Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/60
    Entscheidungstext OGH 22.03.1960 3 Ob 107/60
  • RS0002647">3 Ob 19/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 3 Ob 19/75
    nur: Besteht die Wirkung des § 138 Abs 1 EO darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig zwangsweise eingetragen ist, ohne Beibringung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1)
  • RS0002647">3 Ob 61/06a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 61/06a
    nur T1; Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002647

Dokumentnummer

JJR_19600322_OGH0002_0030OB00107_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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