RS OGH 1964/3/5 9Os392/59, 11Os284/63

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Veröffentlicht am 24.03.1960
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Norm

StVO §14

Rechtssatz

Die gleiche besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, die der § 16 Abs 2 StPolO für das Rückwärtsfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen vorschreibt, ist auch bei jedem Rückwärtsfahren auf einem Privatgrundstück anzuwenden.Die gleiche besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, die der Paragraph 16, Absatz 2, StPolO für das Rückwärtsfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen vorschreibt, ist auch bei jedem Rückwärtsfahren auf einem Privatgrundstück anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 392/59
    Entscheidungstext OGH 24.03.1960 9 Os 392/59
    Veröff: SSt XXXI/25
  • 11 Os 284/63
    Entscheidungstext OGH 05.03.1964 11 Os 284/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073995

Dokumentnummer

JJR_19600324_OGH0002_0090OS00392_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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