Norm
ABGB §1042 DRechtssatz
Wer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall befriedigt hat, obwohl ihn an diesem kein Verschulden trifft, hat gegen den Schuldtragenden einen dem § 1042 ABGB ähnlichen Regreßanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020152Dokumentnummer
JJR_19600329_OGH0002_0030OB00003_6000000_002