§ 10 Abs 2 LPfG ist eine materiellrechtliche Bestimmung. Das im Verhältnis des Empfängers der Leistungen zum betreibenden Gläubiger geschuldete Entgelt ist erst im Drittschuldnerprozeß, nicht aber im Exekutionsverfahren zu bemessen.Paragraph 10, Absatz 2, LPfG ist eine materiellrechtliche Bestimmung. Das im Verhältnis des Empfängers der Leistungen zum betreibenden Gläubiger geschuldete Entgelt ist erst im Drittschuldnerprozeß, nicht aber im Exekutionsverfahren zu bemessen.
2.)2,
SZ 23/369 kann nicht aufrechterhalten werden.
3.)3,
JBl 1936,411 betrifft nur den Fall des § 10 a EO.JBl 1936,411 betrifft nur den Fall des Paragraph 10, a EO.
Vgl auch; Beisatz: Die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern in einem Drittschuldnerprozess zu klären. (T2)