RS OGH 1960/3/29 3Ob116/60, 7Ob250/72, 7Ob40/85, 7Ob8/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1960
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Norm

AFB Art15 Abs2 lita
AFB 1984 Art5 Abs2 lita
VersVG §97

Rechtssatz

1) Wird das versicherte Gebäude innerhalb von drei Jahren seit dem Brand nicht wiederaufgebaut, so kann der Versicherungsnehmer auch dann nicht mehr als den Verkehrswert verlangen, wenn der Wiederaufbau infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte (Bauverbot), unterblieben ist.

2) Die Errichtung eines Gebäudes, das anderen Zwecken dient als das abgebrannte, stellt keinen Wiederaufbau dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 3 Ob 116/60
    Veröff: SZ 33/39
  • 7 Ob 250/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 7 Ob 250/72
    Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluß (mit ausführlicher Begründung). (T1) Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30
  • 7 Ob 40/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 40/85
    Gegenteilig; nur: 1) Wird das versicherte Gebäude innerhalb von drei Jahren seit dem Brand nicht wiederaufgebaut, so kann der Versicherungsnehmer auch dann nicht mehr als den Verkehrswert verlangen, wenn der Wiederaufbau infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte (Bauverbot), unterblieben ist. (T2) Beisatz: Wiederaufbauklausel des Art 5 Abs 2 lit a AFB enthält eine Obliegenheit. (T3) Veröff: SZ 58/207 = RdW 1986,110 = RZ 1987/2 S 14
  • 7 Ob 8/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 8/01d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel wie in Art 5 Abs 2 lit a AFB (1980/1984) begründet nur bei einer Neuwertversicherung eine Risikobegrenzung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080967

Dokumentnummer

JJR_19600329_OGH0002_0030OB00116_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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