RS OGH 2016/2/23 6Ob98/60, 5Ob164/75, 8Ob69/12y, 4Ob25/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1960
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Rechtssatz

Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf Paragraph 354, ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 98/60
    Entscheidungstext OGH 30.03.1960 6 Ob 98/60
    MietSlg 7903
  • 5 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 164/75
    nur: Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. (T1)
    Beisatz: Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden (vgl. MietSlg 1646, 21172). (T2)
    Veröff: MietSlg 27178
  • RS0010392">8 Ob 69/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
    nur T1
  • RS0010392">4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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