Norm
ABGB §1497 IVGRechtssatz
Keine Unterbrechung durch Aufrechnungseinrede, wenn der Prozeß durch Untätigkeit des Klägers zum Stillstand kommt, die Klagsforderung in einem nachfolgenden Ausgleichsverfahren aber anerkannt und später auch bezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034928Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0060OB00362_5900000_001