Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die Erklärung des Bestandgebers, einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag mit dem Endtage "aufzulösen", kann nur dahin verstanden werden, daß die vereinbarte Vertragsdauer nicht verlängert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024629Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0010OB00041_6000000_001