Norm
ABGB §92 CRechtssatz
Die Ehegattin ist nicht verpflichtet, Schäden (Sachschaden), die ihrem Mann von dritter Seite zugefügt wurden, zu beseitigen; entlohnt sie ihr Mann für solche Arbeiten, dann kann er unter den Voraussetzungen der §§ 1295 ff ABGB Schadenersatz begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047297Dokumentnummer
JJR_19600330_OGH0002_0050OB00070_6000000_002