RS OGH 1960/3/30 6Ob74/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1960
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Norm

ABGB §1353
ABGB §1357

Rechtssatz

Es bestehen keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, daß sich jemand erst ab einem nach Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitpunkt als Bürge und Zahler bedingt verpflichtet. Nur für einen noch vor der Entstehung der Hauptschuld liegenden Zeitraum könnte er dies nicht, weil auch die Verpflichtung des Bürgen und Zahlers zwar nicht subsidiär, aber doch akzessorisch ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 74/60
    Entscheidungstext OGH 30.03.1960 6 Ob 74/60
    Veröff: JBl 1961,34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032204

Dokumentnummer

JJR_19600330_OGH0002_0060OB00074_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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