Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Wenn der Haftpflichtversicherer in einem Schreiben an den Verletzten erklärt, er wolle von einer bestimmten Verschuldensteilung ausgehen, ist dies als Vergleichsvorschlag und nicht als Anerkenntnis aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032482Dokumentnummer
JJR_19600401_OGH0002_0020OB00110_6000000_001