RS OGH 1960/4/4 3Ob123/60

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Veröffentlicht am 04.04.1960
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1114

Rechtssatz

Wird eine Räumungsexekution nach Art 6 SchutzV aufgeschoben, dann die Wohnung durch mehr als 10 Jahre vom Mieter benützt und der Zins bezahlt, ohne daß eine der Parteien auf die Verpflichtung zur Räumung hingewiesen hätte, so gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit erneuert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0104101

Dokumentnummer

JJR_19600404_OGH0002_0030OB00123_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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