RS OGH 1960/4/6 6Ob22/60

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Veröffentlicht am 06.04.1960
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Norm

ABGB §1102

Rechtssatz

Gemäß § 1102 ABGB kann der Bestandnehmer eine vorausgeleistete Fristzahlung einem neuen Eigentümer auch dann entgegensetzen, wenn sie im öffentlichen Buch nicht ersichtlich gemacht ist. Dies gilt auch für den Ersteher (Klang in Klang 2. Auflage V S 77 unten). Unter Fristzahlung ist nur bei bücherlich einverleibten Bestandverträgen die auf die vertragsmäßige, bei anderen die auf die gesetzliche oder ortsübliche Periode entfallende Zahlung zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 6 Ob 22/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024872

Dokumentnummer

JJR_19600406_OGH0002_0060OB00022_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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