RS OGH 1972/3/1 5Ob121/60, 5Ob146/68, 1Ob30/72

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Veröffentlicht am 06.04.1960
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Norm

EheG §47
  1. EheG § 47 heute
  2. EheG § 47 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 47 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Der zivilrechtliche Tatbestand des Ehebruches deckt sich mit dem strafrechtlichen und setzt die Vollziehung des Beischlafes mit einer Person anderen Geschlechtes, die nicht der Ehegatte ist, voraus. Ein dringender Verdacht des Ehebruches reicht nicht aus. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann "in eheähnlicher Gemeinschaft", kann nicht als Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach § 47 EheG angesehen werden.Der zivilrechtliche Tatbestand des Ehebruches deckt sich mit dem strafrechtlichen und setzt die Vollziehung des Beischlafes mit einer Person anderen Geschlechtes, die nicht der Ehegatte ist, voraus. Ein dringender Verdacht des Ehebruches reicht nicht aus. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte lebe mit einem anderen Mann "in eheähnlicher Gemeinschaft", kann nicht als Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach Paragraph 47, EheG angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 121/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 5 Ob 121/60
    Veröff: EvBl 1960/272 S 460
  • 5 Ob 146/68
    Entscheidungstext OGH 12.06.1968 5 Ob 146/68
    nur: Der zivilrechtliche Tatbestand des Ehebruches deckt sich mit dem strafrechtlichen und setzt die Vollziehung des Beischlafes mit einer Person anderen Geschlechtes, die nicht der Ehegatte ist, voraus. Ein dringender Verdacht des Ehebruches reicht nicht aus. (T1) Veröff: EFSlg 10205
  • 1 Ob 30/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 30/72
    Beisatz: Vorbringen der Klagenden, der Beklagte sei von der Klagenden abends in der Wohnung seiner Mutter mit einer Freundin angetroffen worden, keine Geltendmachung des § 47 EheG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056464

Dokumentnummer

JJR_19600406_OGH0002_0050OB00121_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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