RS OGH 1960/4/8 8Os140/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1960
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Norm

JGG 1961 §2 Abs1

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des § 2 Abs 1 JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des Paragraph 2, Absatz eins, JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 8 Os 140/60
    Entscheidungstext OGH 08.04.1960 8 Os 140/60
    Veröff: JBl 1961,40 = EvBl 1960/247 S 407 = RZ 1960,100 = SSt XXXI/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088560

Dokumentnummer

JJR_19600408_OGH0002_0080OS00140_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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