Norm
JGG 1961 §2 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des § 2 Abs 1 JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088560Dokumentnummer
JJR_19600408_OGH0002_0080OS00140_6000000_002