Norm
JGG 1961 §2 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des § 2 Abs 1 JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des Paragraph 2, Absatz eins, JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088560Dokumentnummer
JJR_19600408_OGH0002_0080OS00140_6000000_002