Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Bringt der Mieter eines Geschäftslokales zu den bereits vorhandenen Reklametafeln ohne vorherige Befragung des Vermieters an der Außenseite des Hauses eine zusätzliche Reklametafel an, dann kann daraus, daß der Vermieter dagegen einige Jahre hindurch nichts unternimmt, noch nicht geschlossen werden, daß er damit zugestanden hat, daß die Anbringung einer weiteren Reklametafel an dieser Stelle für den Geschäftsbetrieb des Mieters für alle Zukunft notwendig sei, und er dem Mieter damit das ausschließliche Recht der Benützung des Mauerteiles, wo die Tafel angebracht wurde, ohne Rücksicht darauf einräumen wollte, daß er später Teile seines Grundstückes für Reklamezwecke selbst benötige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015976Dokumentnummer
JJR_19600412_OGH0002_0050OB00130_6000000_001