RS OGH 1960/4/12 5Ob130/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1960
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1098

Rechtssatz

Bringt der Mieter eines Geschäftslokales zu den bereits vorhandenen Reklametafeln ohne vorherige Befragung des Vermieters an der Außenseite des Hauses eine zusätzliche Reklametafel an, dann kann daraus, daß der Vermieter dagegen einige Jahre hindurch nichts unternimmt, noch nicht geschlossen werden, daß er damit zugestanden hat, daß die Anbringung einer weiteren Reklametafel an dieser Stelle für den Geschäftsbetrieb des Mieters für alle Zukunft notwendig sei, und er dem Mieter damit das ausschließliche Recht der Benützung des Mauerteiles, wo die Tafel angebracht wurde, ohne Rücksicht darauf einräumen wollte, daß er später Teile seines Grundstückes für Reklamezwecke selbst benötige.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 130/60
    Entscheidungstext OGH 12.04.1960 5 Ob 130/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015976

Dokumentnummer

JJR_19600412_OGH0002_0050OB00130_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten