Norm
ZPO §473Rechtssatz
Solange das nach mündlicher Berufungsverhandlung zu fällende Urteil nicht ergangen ist, ist die Berufung noch nicht im Sinne des § 500 Abs 1 ZPO erledigt. Der in nicht öffentlicher Sitzung ergangene Beschluß über die Nichtigkeitsberufung, der nicht gesondert auszufertigen ist (§ 545 Abs 5 Geo), hindert die Parteien nicht, ihre Berufung mit der Rechtswirkung des § 409 Abs 3 ZPO zurückzuziehen.Solange das nach mündlicher Berufungsverhandlung zu fällende Urteil nicht ergangen ist, ist die Berufung noch nicht im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ZPO erledigt. Der in nicht öffentlicher Sitzung ergangene Beschluß über die Nichtigkeitsberufung, der nicht gesondert auszufertigen ist (Paragraph 545, Absatz 5, Geo), hindert die Parteien nicht, ihre Berufung mit der Rechtswirkung des Paragraph 409, Absatz 3, ZPO zurückzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041870Dokumentnummer
JJR_19600412_OGH0002_0050OB00118_6000000_002