RS OGH 1960/4/21 5Ob134/60

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Veröffentlicht am 21.04.1960
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Norm

ABGB §1295 IIa3
ADNSchV allg
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bauführer ist verpflichtet, auch ohne besondere gesetzliche Vorschriften eine Baustelle auf Privatgrund den Umständen entsprechend abzusichern. In diesem Sinne können die für Dienstnehmer erlassenen Schutzbestimmungen nur als besondere Regelung der sich aus den §§ 1295 ff ABGB ergebenden allgemeinen Sorgfaltspflichten angesehen werden.Der Bauführer ist verpflichtet, auch ohne besondere gesetzliche Vorschriften eine Baustelle auf Privatgrund den Umständen entsprechend abzusichern. In diesem Sinne können die für Dienstnehmer erlassenen Schutzbestimmungen nur als besondere Regelung der sich aus den Paragraphen 1295, ff ABGB ergebenden allgemeinen Sorgfaltspflichten angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038537

Dokumentnummer

JJR_19600421_OGH0002_0050OB00134_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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