Norm
StVO §19 Abs1 BVIIRechtssatz
Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern, noch zu Bremsmanövern genötigt wird. Dem Vorrangberechtigten ist die Vorfahrt schon in Zweifelsfällen zu überlassen, insbesondere dann, wenn die Geschwindigkeit des begünstigten Verkehrsteilnehmers nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Wartepflichtige darf bei der Beurteilung des Vorranges nicht in Rechnung stellen, daß das die begünstigte Fahrbahn benützende Fahrzeug seine Geschwindigkeit herabsetzen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074605Dokumentnummer
JJR_19600422_OGH0002_0020OB00148_6000000_001