RS OGH 1960/4/22 2Ob148/60

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Veröffentlicht am 22.04.1960
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Norm

StVO §19 Abs1 BVII

Rechtssatz

Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern, noch zu Bremsmanövern genötigt wird. Dem Vorrangberechtigten ist die Vorfahrt schon in Zweifelsfällen zu überlassen, insbesondere dann, wenn die Geschwindigkeit des begünstigten Verkehrsteilnehmers nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Wartepflichtige darf bei der Beurteilung des Vorranges nicht in Rechnung stellen, daß das die begünstigte Fahrbahn benützende Fahrzeug seine Geschwindigkeit herabsetzen werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 148/60
    Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 148/60
    Veröff: ZVR 1960/222 S 154

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074605

Dokumentnummer

JJR_19600422_OGH0002_0020OB00148_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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