Norm
EO §355 IIIaRechtssatz
Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestand behauptet (wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist), ist der Exekutionsantrag nur dann abzuweisen, wenn der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot denknotwendig überhaupt nicht unterstellt werden kann.Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestand behauptet (wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist), ist der Exekutionsantrag nur dann abzuweisen, wenn der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot denknotwendig überhaupt nicht unterstellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004625Im RIS seit
26.04.1960Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023