Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer hat nicht unter allen Umständen ohne Rücksicht auf den ablehnenden Standpunkt der Erben ein Recht auf die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG.Der Vermächtnisnehmer hat nicht unter allen Umständen ohne Rücksicht auf den ablehnenden Standpunkt der Erben ein Recht auf die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008384Dokumentnummer
JJR_19600426_OGH0002_0030OB00119_6000000_001