RS OGH 1960/4/26 4Ob319/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1960
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Norm

UrhG §81
ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Hinlängliche Bestimmtheit des auf § 81 UrhG gestützten Begehrens der A.K.M., der Beklagte sei schuldig, "es sofort zu unterlassen, das der Klägerin zur ausschließlichen Verwertung zustehende Rechte der öffentlichen Aufführung gesetzlich geschützter Werke des Werkbestandes der Klägerin dadurch zu verletzten, daß er ohne vorher eingeholte Zustimmung der Klägerin wo, durch wenn und auf welche Art immer auch nur ein Werk öffentlich aufführt oder aufführen läßt, das durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder des Musikverlegers zur Klägerin oder zu einer ihr durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Autorengesellschaft dem Werkbestand der Klägerin angehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037524

Dokumentnummer

JJR_19600426_OGH0002_0040OB00319_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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