Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Ein Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Verwahrers für Sachen, hinsichtlich deren auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot erlassen wurde, ist nach § 385 EO und nicht nach § 1425 ABGB zu behandeln.Ein Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Verwahrers für Sachen, hinsichtlich deren auf Grund einer einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot erlassen wurde, ist nach Paragraph 385, EO und nicht nach Paragraph 1425, ABGB zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006150Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0060OB00071_6000000_001