Norm
JN §66Rechtssatz
Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach § 66 JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach Paragraph 66, JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046608Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0010OB00120_6000000_001