RS OGH 1960/4/28 1Ob120/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1960
beobachten
merken

Norm

JN §66
MG §19 Abs2 Z11
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach § 66 JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach Paragraph 66, JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046608

Dokumentnummer

JJR_19600428_OGH0002_0010OB00120_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten