Norm
StPO §175 Z2 ERechtssatz
Eine gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe besteht allein in dem Falle des § 180 Abs 2 StPO. Eine den Richter verpflichtende gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr liegt bei Strafen von mehr als einem Jahr nicht vor.Eine gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe besteht allein in dem Falle des Paragraph 180, Absatz 2, StPO. Eine den Richter verpflichtende gesetzliche Präsumtion der Fluchtgefahr liegt bei Strafen von mehr als einem Jahr nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097886Dokumentnummer
JJR_19600430_OGH0002_0080OS00113_6000000_001