RS OGH 1983/12/14 3Ob134/60, 3Ob46/70, 3Ob125/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

ABGB §466
EO §109
EO §262
EO §341
  1. EO § 109 heute
  2. EO § 109 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 109 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 109 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gegen den dritten Gewahrsaminhaber, der die Herausgabe der Pfandgegenstände zum Zwecke der Verwertung verweigert, kann auf Gestattung des Exekutionsvollzuges geklagt werden. Der Zwangsverwalter bei einer Unternehmensexekution ist in der gleichzeitig auf die Fahrnisse des Unternehmens geführten Farnisexekution ein Dritter. Er kann die Vornahme des Verkaufes nur verweigern, wenn ihm ein materielles Recht als Dritter zusteht. Die Einwendung, es handle sich bei den Fahrnissen um Unternehmenszubehör und der Verkauf im Wege der Fahrnisexekution sei deshalb unzulässig, ist kein solchen materielles Recht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1960 3 Ob 134/60
    EvBl 1960/206 S 354
  • 3 Ob 46/70
    Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 46/70
    nur: Gegen den dritten Gewahrsaminhaber, der die Herausgabe der Pfandgegenstände zum Zwecke der Verwertung verweigert, kann auf Gestattung des Exekutionsvollzuges geklagt werden. (T1)
  • 3 Ob 125/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 125/83
    nur T1; Beisatz: Wenn der Dritte die Pfandgegenstände in seiner alleinigen Gewahrsame hat, ist seine Zustimmung zu ihrer Herausgabe unabhängig davon erforderlich, ob er seinerzeit der Pfändung zugestimmt hat oder nicht (mit ausführlicher Darstellung der österreichischen und deutschen Lehre). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002565

Dokumentnummer

JJR_19600502_OGH0002_0030OB00134_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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