Norm
EO §14Rechtssatz
Der Bleistiftwert der gepfändeten Bretter wurde mit S 7.000,-- angegeben, die vollstreckbare Forderung beträgt S 6.000,--, dazu kommen die Kosten des Fahrnisexekutionsantrages von S 214,61 und die weiteren Exekutionskosten. Es kann auch nach der Meinung des OGH nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß bei einem Verkauf der gepfändeten Bretter ein Erlös erzielt wird, durch den die Forderung des betreibenden Gläubigers vollständig gedeckt ist; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000564Im RIS seit
02.05.1960Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023