RS OGH 1960/5/2 3Ob124/60

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Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

EO §14
  1. EO § 14 heute
  2. EO § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 14 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 14 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der Bleistiftwert der gepfändeten Bretter wurde mit S 7.000,-- angegeben, die vollstreckbare Forderung beträgt S 6.000,--, dazu kommen die Kosten des Fahrnisexekutionsantrages von S 214,61 und die weiteren Exekutionskosten. Es kann auch nach der Meinung des OGH nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß bei einem Verkauf der gepfändeten Bretter ein Erlös erzielt wird, durch den die Forderung des betreibenden Gläubigers vollständig gedeckt ist; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1960 3 Ob 124/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000564

Im RIS seit

02.05.1960

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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