Norm
EO §256Rechtssatz
Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.Eine Hemmung der einjährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des Paragraph 256, EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010