RS OGH 2010/2/23 3Ob134/60, 3Ob189/97h, 4Ob125/09z

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Veröffentlicht am 02.05.1960
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Norm

EO §256
  1. EO § 256 heute
  2. EO § 256 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 256 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 256 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 256 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.Eine Hemmung der einjährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des Paragraph 256, EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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