Norm
StPO §77Rechtssatz
Irgendeine Bestimmung, die das Gericht verpflichten würde, dem Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die im § 221 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung vom Termin einer Hauptverhandlung auf jeden Fall schriftlich durch Ladung im Sinne des § 79 Abs 2 StPO bekanntzugeben, kennt das Gesetz nicht. Es gelten daher bezüglich der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins an den Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Bestimmung des § 77 StPO.Irgendeine Bestimmung, die das Gericht verpflichten würde, dem Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die im Paragraph 221, StPO vorgeschriebene Benachrichtigung vom Termin einer Hauptverhandlung auf jeden Fall schriftlich durch Ladung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, StPO bekanntzugeben, kennt das Gesetz nicht. Es gelten daher bezüglich der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins an den Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Bestimmung des Paragraph 77, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096912Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0090OS00161_6000000_001