RS OGH 1960/5/4 6Ob114/60, 8Ob260/79, 6Ob117/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1960
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Norm

ZPO §496 Abs1
ZPO §510

Rechtssatz

Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (nicht auch zur neuerlichen Verhandlung - vgl 5 Ob 295/59).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 114/60
    Entscheidungstext OGH 04.05.1960 6 Ob 114/60
    Veröff: EvBl 1960/282 S 466 = JBl 1961,92
  • 8 Ob 260/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 260/79
    Ähnlich
  • 6 Ob 117/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 117/05g
    Vgl; Beisatz: Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen wurde, hat gemäß §479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückverweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist. (T1); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042378

Dokumentnummer

JJR_19600504_OGH0002_0060OB00114_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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