RS OGH 1960/5/9 3Ob163/60, 1Ob13/78, Bkv2/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1960
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Norm

RAO §2
RAO §3

Rechtssatz

Niemand darf zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen werden, der nicht mindestens ein Jahr bei Gericht und drei Jahre bei einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur in Praxis gestanden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 163/60
    Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 163/60
  • 1 Ob 13/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 13/78
    Vgl aber; Veröff: RZ 1978/70 S 168
  • Bkv 2/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 2/10
    Auch; Beisatz: Es ist der offenkundige Zweck des Gesetzes, die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt in den Mittelpunkt der Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters zu stellen. Nur diese stellt die umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters sicher. Nur durch die Ausbildung beim Rechtsanwalt wird gewährleistet, dass der Rechtsanwaltsanwärter umfassend mit allen Facetten des Berufsbildes des Rechtsanwalts vertraut gemacht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0071759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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