Norm
ABGB §26Rechtssatz
Für den Schaden, der aus Verletzungen von Verträgen entstanden ist, die das Organ einer juristischen Person mit Dritten abgeschlossen hat, haftet wohl die juristische Person, nicht aber das Organ selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009094Dokumentnummer
JJR_19600511_OGH0002_0050OB00142_6000000_001