Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Es muß berücksichtigt werden, daß die Ehegattin nur zur Aufnahme einer solchen Ehegemeinschaft verpflichtet ist, die dem Wesen der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses entspricht und mit der rechten ehelichen Gesinnung vereinbar ist. Im anderen Fall kann der Gattin die Herstellung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden (vgl JBl 1956,586). Will der Ehemann eine solche Ehegemeinschaft nicht ernstlich und ist er zur dauernden Fortsetzung dieser Lebensgemeinschaft nicht bereit, dann kann er auch die Folgepflicht der Frau nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047199Dokumentnummer
JJR_19600516_OGH0002_0030OB00168_6000000_002