RS OGH 1960/5/17 9Os55/60

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Veröffentlicht am 17.05.1960
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Norm

StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Zum Überholen darf wohl entsprechend der Vorschrift des § 15 Abs 1 StPolO auch die linke Seite der Fahrbahn benützt werden, doch ist die Benützung der linken Fahrbahnhälfte nicht erforderlich, damit überhaupt von einem Überholen gesprochen werden kann.Zum Überholen darf wohl entsprechend der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, StPolO auch die linke Seite der Fahrbahn benützt werden, doch ist die Benützung der linken Fahrbahnhälfte nicht erforderlich, damit überhaupt von einem Überholen gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 55/60
    Entscheidungstext OGH 17.05.1960 9 Os 55/60
    Veröff: ZVR 1960/394 S 277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073868

Dokumentnummer

JJR_19600517_OGH0002_0090OS00055_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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