Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Die Erkrankung des Vaters und gesetzlichen Vertreters stellt einen der "anderen Gründe" des § 35 Abs 3 JGG dar. Eine Vertagung der Hauptverhandlung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. (Zum JGG 1949)Die Erkrankung des Vaters und gesetzlichen Vertreters stellt einen der "anderen Gründe" des Paragraph 35, Absatz 3, JGG dar. Eine Vertagung der Hauptverhandlung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088724Dokumentnummer
JJR_19600517_OGH0002_0080OS00153_6000000_001