RS OGH 1960/5/17 8Os153/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1960
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §39

Rechtssatz

Die Erkrankung des Vaters und gesetzlichen Vertreters stellt einen der "anderen Gründe" des § 35 Abs 3 JGG dar. Eine Vertagung der Hauptverhandlung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. (Zum JGG 1949)Die Erkrankung des Vaters und gesetzlichen Vertreters stellt einen der "anderen Gründe" des Paragraph 35, Absatz 3, JGG dar. Eine Vertagung der Hauptverhandlung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 8 Os 153/60
    Entscheidungstext OGH 17.05.1960 8 Os 153/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088724

Dokumentnummer

JJR_19600517_OGH0002_0080OS00153_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten