RS OGH 1960/5/17 6Ob157/60

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Veröffentlicht am 17.05.1960
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Bei einer Belastungsübernahme mit vereinbarter Vorschußpflicht (Erfüllungsübernahme) bleibt der Umstand, daß das Hauptschuldverhältnis im Zeitpunkt der Belastungsübernahme noch durch den Eintritt der unmittelbaren Haftung des Begünstigten als Bürge bedingt war, auf die sofort eingetretene und klagbare Verpflichtung des Belastungsübernehmers zur Bereitstellung der Mittel zur Gläubigerbefriedigung ohne Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 157/60
    Entscheidungstext OGH 17.05.1960 6 Ob 157/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033139

Dokumentnummer

JJR_19600517_OGH0002_0060OB00157_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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