Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Bei einer Belastungsübernahme mit vereinbarter Vorschußpflicht (Erfüllungsübernahme) bleibt der Umstand, daß das Hauptschuldverhältnis im Zeitpunkt der Belastungsübernahme noch durch den Eintritt der unmittelbaren Haftung des Begünstigten als Bürge bedingt war, auf die sofort eingetretene und klagbare Verpflichtung des Belastungsübernehmers zur Bereitstellung der Mittel zur Gläubigerbefriedigung ohne Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033139Dokumentnummer
JJR_19600517_OGH0002_0060OB00157_6000000_001