Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Der Schuldner bleibt nicht stets zur Bewirkung der geschuldeten Leistung verpflichtet, wenn der Gegenstand der ihm gebührenden Gegenleistung entwertet worden ist. Dieser Umstand kann bei Dauerschuldverhältnissen einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung ex nunc bilden; wenn aber die Parteien das Verhältnis fortsetzen wollen, ist an Stelle der vertragsmäßigen eine angemessene Gegenleistung festzusetzen (angemessener Schnittlohn für Holz; seinerzeit vereinbarte Goldklausel ist unwirksam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018789Dokumentnummer
JJR_19600527_OGH0002_0020OB00531_5900000_001