Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Die Anfechtung eines Formalurteils erfolgt aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 281 StPO auch dann, wenn in der Nichtigkeitsbeschwerde dem Unzuständigkeitsurteil Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer zum Vorwurf gemacht werden.Die Anfechtung eines Formalurteils erfolgt aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 281, StPO auch dann, wenn in der Nichtigkeitsbeschwerde dem Unzuständigkeitsurteil Begründungsmängel oder Rechtsirrtümer zum Vorwurf gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019