RS OGH 1960/5/31 2Ob194/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn der Wiederaufbau des Hauses fertiggestellt ist und die Frist des § 20 WWG zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Feststellungsklage; der Kläger könnte auf Stellung des Anbots oder allenfalls auf Schadenersatz klagen.Wenn der Wiederaufbau des Hauses fertiggestellt ist und die Frist des Paragraph 20, WWG zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Feststellungsklage; der Kläger könnte auf Stellung des Anbots oder allenfalls auf Schadenersatz klagen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/60
    Entscheidungstext OGH 31.05.1960 2 Ob 194/60
    Veröff: EvBl 1960/357 S 607 = HBZ 1960 H23-24,7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038880

Dokumentnummer

JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten