Rechtssatz
Wenn der Wiederaufbau des Hauses fertiggestellt ist und die Frist des § 20 WWG zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Feststellungsklage; der Kläger könnte auf Stellung des Anbots oder allenfalls auf Schadenersatz klagen.Wenn der Wiederaufbau des Hauses fertiggestellt ist und die Frist des Paragraph 20, WWG zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Feststellungsklage; der Kläger könnte auf Stellung des Anbots oder allenfalls auf Schadenersatz klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038880Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_002