Norm
RATG §3 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 der V über den RAT vom 14.01.1954, BGBl 1954,33, ist der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im Verfahren außer Streitsachen nach dem Werte des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen. Auch Vorarbeiten beziehen sich auf den Leistungsgegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0072236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014