Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Gemäß § 335 ABGB sind die Kläger berechtigt, vom Beklagten, falls er unredlicher Besitzer einer Erbschaft ist, die Herausgabe aller Vorteile und daher auch die Herausgabe der für die Erbschaftsstücke erlangten anderen Sachen zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010279Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0020OB00370_5900000_001