Norm
ABGB §865Rechtssatz
§ 5 VerwalterG normiert nicht nur ein Verfügungsverbot, sondern eine gesetzliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Geschäfte, die ein beschränkt Geschäftsfähiger auf dem Rechtsgebiet, innerhalb dessen ihm die Handlungsfähigkeit entzogen ist, tätigt, können niemals schon durch die Aufhebung der Beschränkung, sondern, wenn überhaupt, nur durch die nachträgliche Zustimmung des zur Verfügung Berechtigten oder aber nach Aufhebung der Beschränkung des nun wieder unbeschränkt Geschäftsfähigen selbst wirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031226Dokumentnummer
JJR_19600601_OGH0002_0050OB00190_6000000_002