Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Der Erwerber einer vermieteten oder verpachteten Sache tritt an Stelle des Veräußerers in das Bestandverhältnis ein. Soferne er Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015