RS OGH 1960/6/1 3Ob224/60, 5Ob241/65, 5Ob102/01p, 4Ob83/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1960
beobachten
merken

Norm

ABGB §1120 Aa

Rechtssatz

Der Erwerber einer vermieteten oder verpachteten Sache tritt an Stelle des Veräußerers in das Bestandverhältnis ein. Soferne er Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 224/60
    Entscheidungstext OGH 01.06.1960 3 Ob 224/60
    Veröff: MietSlg 7940
  • 5 Ob 241/65
    Entscheidungstext OGH 11.11.1965 5 Ob 241/65
  • 5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    Vgl auch; nur: Soferne der Erwerber Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil. (T1)
    Beisatz: Wenn keine einheitliche Bestandsache vorliegt, sondern eine teilbare, wird der Erwerber Bestandgeber lediglich insoweit, als die Sache ihm gehört. (MietSlg 7.940). (T2)
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten