Norm
StVO §19 Abs1 BVIIRechtssatz
Im Zweifel muß der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muß er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an sich hohen Geschwindigkeit und bremsbereites Fahren so einrichten, daß er die ungeklärte und somit gefährliche Verkehrslage jederzeit beherrschen kann, ohne Personen oder Sachen zu gefährden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074774Dokumentnummer
JJR_19600602_OGH0002_0090OS00068_6000000_001