Norm
EheG §3 Abs3Rechtssatz
Der Vormundschaftsrichter hat sich selbst in die Lage des Einwilligungsberechtigten zu versetzen und muß sich fragen, ob er an dessen Stelle bei objektiver Würdigung aller Umstände des Falles die Eheschließung gestatten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056354Dokumentnummer
JJR_19600609_OGH0002_0050OB00220_6000000_001