Norm
ABGB §1101 BRechtssatz
Die Bestimmung des § 1101 ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Benützung der Wohnung oder einzelner Räume der Wohnung nicht auf einem Mietvertrag, sondern auf einer Einweisung durch eine Behörde oder eine Besatzungsmacht beruht, weil hiedurch wirtschaftlich gesehen ein ähnlicher Zustand wie durch den Abschluß eines Mietvertrages herbeigeführt wird und insbesondere die Entschädigung für die Benützung der Räume auf Grund einer solchen Einweisung wirtschaftlich dem Zins gleicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020625Dokumentnummer
JJR_19600609_OGH0002_0030OB00210_6000000_001