RS OGH 1960/6/9 3Ob210/60, 3Ob34/85

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Veröffentlicht am 09.06.1960
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Norm

ABGB §1101 B

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1101 ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Benützung der Wohnung oder einzelner Räume der Wohnung nicht auf einem Mietvertrag, sondern auf einer Einweisung durch eine Behörde oder eine Besatzungsmacht beruht, weil hiedurch wirtschaftlich gesehen ein ähnlicher Zustand wie durch den Abschluß eines Mietvertrages herbeigeführt wird und insbesondere die Entschädigung für die Benützung der Räume auf Grund einer solchen Einweisung wirtschaftlich dem Zins gleicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020625

Dokumentnummer

JJR_19600609_OGH0002_0030OB00210_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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