Norm
ABGB §523 BbRechtssatz
Die Servitutenklage kann auf die Beiseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigung, die der Eigentümer des dienenden Grundstückes zur Verhinderung oder Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit angelegt hat, und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012123Dokumentnummer
JJR_19600609_OGH0002_0050OB00185_6000000_001