Norm
ABGB §988Rechtssatz
Zur Einteilung der Geldschulden in sogenannte Geldsummenschulden und sogenannte Geldwertschulden (mit Bezugnahme auf Judikatur und die von Lehre, insbesondere von Klang, daran geübte Kritik). Die Beziehung einer Geldzahlung zu einem wirtschaftlichen Zweck allein rechtfertigt keinesfalls ein allgemeines Abgehen vom Nennwertprinzip, weil die Risken der ökonomischen Entwicklung ohne rechtliche Grundlage nicht durch Richterspruch einseitig den Gläubigern abgenommen und den Schuldnern aufgeladen werden können. Nur wenn zu dem angestrebten wirtschaftlichen Effekt noch das Moment einer damit zusammenfallenden Rechtspflicht tritt, kann ein Ausweichen auf das Kurswertprinzip in Frage kommen. Eine sogenannte Geldsummenschuld kann auch dann vorliegen, wenn die zu zahlende Summe nur bestimmbar, aber noch nicht ziffernmäßig bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019249Dokumentnummer
JJR_19600609_OGH0002_0060OB00079_6000000_001