RS OGH 2025/6/24 2Ob141/60; 6Ob293/66; 2Ob170/68; 8Ob60/71; 1Ob82/72; 8Ob20/84; 2Ob275/97y; 1Ob65/01

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Veröffentlicht am 10.06.1960
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Norm

ABGB §1295 Ia3c
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Lenker eines Kraftfahrzeuges auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät reagiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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